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   BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86   

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BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86 (https://dejure.org/1989,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1989 - 8 C 116.86 (https://dejure.org/1989,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1989 - 8 C 116.86 (https://dejure.org/1989,2121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlbelegungsabgabe - Ausgleichszahlungen - Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundespost - Behördenzuständigkeit - Verfassungsmäßigkeit des Subventionsabbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), in das das Fehlbelegungsgesetz in seiner hier maßgebenden ursprünglichen Fassung als Unterartikel 1 des Artikels 27 aufgenommen worden ist, ist nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - (BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (NJW 1988, 2529 f. [BVerfG 08.06.1988 - 2 BvL 9/85]) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluß vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2531 f.) dargelegt.

    Die Fehlbelegungsabgabe ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) keine Sonderabgabe im Sinne seiner Rechtsprechung.

    Ein solcher Abbau der Mietvorteile bei Wohnungsfürsorgewohnungen war angesichts der sich allgemein abzeichnenden Entwicklung im Bereich der geförderten Wohnungen bereits seit der vom Bundestag am 8. Dezember 1966 gefaßten Entschließung, die die Notwendigkeit einer Zinsanhebung für die älteren Sozialwohnungen hervorhob, zumindest nicht unvorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2533 f.).

    Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Erhebung der Abschöpfungsabgabe beruht auf vertretbaren gemeinwohlbezogenen Erwägungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen gemäß § 6 AFWoG den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine Ausgleichszahlung nicht unverhältnismäßig sein, weil die Abschöpfung eines sachlich nicht gerechtfertigten Subventionsvorteils zumutbar ist (s. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Diese Erkenntnis setzt freilich zugleich, wie zu betonen Anlaß besteht, der Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2532) "eine Belastung der Zahlungspflichtigen, die über die Abschöpfung des ungerechtfertigten Mietzinsvorteils hinausginge", durch § 6 AFWoG für "ausgeschlossen" gehalten.

    Die Kombination beider Wege und der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente des Subventionsabbaus sind jedoch im Wohnungsfürsorgebereich ebenso wie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2531 f.) verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2534 als "derzeit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar" bezeichnete Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe bei öffentlich geförderten Sozialwohnungen (§ 1 Abs. 4 AFWoG) zieht zugleich die Beschränkung der Abgabenerhebung im Wohnungsfürsorgebereich auf Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, nach sich.

    Die Fehlbelegungsabgabe behält ihren "Charakter ... als eines bloßen Instruments der Subventionsregelung" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2530) auch dann, wenn das Aufkommen aus den festgesetzten Ausgleichszahlungen im Wohnungsfürsorgebereich in den allgemeinen Haushalt des Darlehensoder Zuschußgebers eingeht.

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Fraglich kann angesichts dessen nur sein, ob die gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die § 11 Satz 2 AFWoG trifft, hinreichend bestimmt auch insoweit ist, als sie zuläßt, daß statt der das Besetzungsrecht ausübenden Behörde auch eine andere vom Darlehensoder Zuschußgeber bezeichnete Stelle zuständig sein kann (vgl. auch Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 -Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 3 ).

    Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts und damit der notwendige Bestimmtheitsgrad von Leitentscheidungen des Gesetzgebers richten sich in erster Linie danach, mit welcher Intensität Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 9).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, daß der notwendige Bestimmtheitsgrad parlamentarischer Leitentscheidungen auch durch Erwägungen der praktischen Handhabung beeinflußt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 10).

    80 GG entfällt als Prüfungsmaßstab (vgl. Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 10).

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83

    Zinserhöhung bei Wohnungsfürsorgedarlehen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Er darf vielmehr im Wege der Verweisung auch auf andere Vorschriften Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 - BVerfGE 47, 285 m. weit. Nachw. und vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 [BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 13/79]).

    Sowohl eine sog. statische als auch eine sog. dynamische Verweisung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluß vom 23. März 1982, a.a.O. S. 155 m. weit. Nachw.).

    Eine dynamische Verweisung auf Landesrecht kann nämlich zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen und aus diesem Grunde bundesverfassungsrechtlich unzulässig sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978, a.a.O. S. 312 ff. und vom 23. März 1982, a.a.O. S. 161; s. ferner Beschluß vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - DÖV 1984, 111).

  • BVerwG, 19.11.1964 - VIII C 39.64

    Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht als Klagegegner in Anfechtungs-

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Bundesbehörden können nicht durch Landesrecht zum Klagegegner bei Anfechtungsklagen bestimmt werden (vgl. Urteile vom 3. August 1962 -BVerwG VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61] und vom 19. November 1964 - BVerwG VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21 [BVerwG 19.11.1964 - VIII C 39/64]).

    Dementsprechend ist das ursprüngliche Passivrubrum im Revisionsverfahren von Amts wegen wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 19. November 1964, a.a.O. und vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31 [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]).

    (vgl. Urteil vom 19. November 1964, a.a.O.).

  • BGH, 09.07.1969 - VIII ZR 113/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Auf der Grundlage des § 87 a II. WoBauG konnte der Vermieter, der Wohnungsfürsorgemittel darlehensweise in Anspruch genommen hatte, seit dem 1. August 1968 ohne Zustimmung des Darlehensgebers die gesetzliche Kostenmiete selbst dann verlangen, wenn in dem Darlehensvertrag ein niedrigerer Mietzins festgelegt und zudem vereinbart war, daß Mieterhöhungen der Zustimmung des Darlehensgebers bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - VIII ZR 113/67 - ZMR 1969, 315 ).

    Erzielt werden soll vielmehr auch ein Bestand an Wohnungen, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu günstigen Bedingungen - vor allem zu erschwinglichen Mieten - zur Verfügung gestellt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1969, a.a.O. S. 316; Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht, Anhang A Nr. 13 b, Vorbemerkung Bundesbedienstetenmieten Anm. 1 ).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Nachw. und Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -BVerfGE 63, 1 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81]; BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 1 B 10.88 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 14 S. 7); zur Ausführung von Landesrecht sind allein die Landesbehörden zuständig (Art. 30 GG; BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967, a.a.O.).

    Das "entliehene Organ" wird, ohne daß es zu einer Zuständigkeitsübertragung kommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983, a.a.O. S. 32), als "Organ des Entleihers" tätig, dessen Weisungen es unterliegt und dem die getroffenen Maßnahmen zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII A 4.73 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 2 S. 1 und BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983, a.a.O. S. 31 jeweils m. weit. Nachw.).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Freilich haben die Länder eine umfassende Verwaltungszuständigkeit, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zuläßt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

    Nach Art. 83 GG führen die Länder grundsätzlich die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden schließt das Grundgesetz schlechthin aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967 - 2 BvG 1/62 - BVerfGE 21, 312 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvG 1/62] m. weit.

    Nachw. und Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -BVerfGE 63, 1 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81]; BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 1 B 10.88 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 14 S. 7); zur Ausführung von Landesrecht sind allein die Landesbehörden zuständig (Art. 30 GG; BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 8 B 163.83

    Auswirkung abweichender, zu unterschiedlicher Gebührenhöhe führender

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86
    Darin ist keine verfassungswidrige Verlagerung der Regelungskompetenz zu erblicken (vgl. auch Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 8 B 163.83 -Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 17 S. 7 ).
  • BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 134/61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvL 6/69

    Beförderungsteuer

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 6.86

    Handlungsfreiheit - Apotheker - Hinterbliebenenversorgung -

  • BVerwG, 24.07.1962 - VII ER 420.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1964 - II ER 402.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Zuverfügungstellung einer Bundesbehörde - Erledigung von Landesaufgaben -

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

  • BVerwG, 03.08.1962 - VII C 133.61

    Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 93.85

    Wohnungsbau - Fehlbelegung - Wirtschaftsraum - Begriff

  • BVerwG, 03.02.1988 - 1 B 10.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Irrevisibilität von

  • BGH, 05.04.1971 - VIII ZR 98/69

    Bestellung eines Wohnungsbesetzungsrechts - Förderungen von Wohnung durch ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1985 - 14 A 2136/84
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1985 - 14 A 1928/84
  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Richtige Beklagte ist die Deutsche Bundespost, für die die Oberpostdirektion Köln als Bundesbehörde tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

    Das hat der Senat in seinen - den Beteiligten bekannten - Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 23/52) im einzelnen dargelegt.

    Darin liegt der entscheidende Unterschied zu einer bundeseigenen Mietwohnung (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 46/52).

    Die mietpreisrechtliche Gleichstellung der Bundesdarlehenswohnungen mit den öffentlich geförderten Sozialwohnungen und die daraus resultierenden gleichartigen Mietzinsvorteile für die Mieter rechtfertigen es, die Inhaber von mit Wohnungsfürsorgedarlehen geförderten Wohnungen ebenso wie die Mieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen zu Ausgleichszahlungen heranzuziehen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Fehlbelegungsgesetzes gegeben sind (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 ff./52).

    Und umgekehrt ist eine Zinserhöhung mit der Folge einer Mietsteigerung ausgeschlossen, wenn und solange der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der gegenwärtigen Kostenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete bestehende Mietzinsvorteil bereits durch Ausgleichszahlungen abgeschöpft wird (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 f./52).

    Die Zuständigkeit der Oberpostdirektion Köln für den Erlaß des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus § 11 Satz 2 AFWoG (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 -, a.a.O. S. 51 f.), da die Oberpostdirektion das Besetzungsrecht für die Mietwohnung des Klägers ausübt.

    Der erkennende Senat hat dementsprechend - in Übereinstimmung mit der im einschlägigen Fachschrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. Dyong in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, AFWoG § 6 Anm. 3 ; Kohlenbach in: Schade/Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D, AFWoG § 6 Anm. 6 ) - bereits in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 41/52) darauf hingewiesen, daß es wegen des Fehlens derartiger Mietspiegel einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bedarf.

    Sowohl nach dem Fehlbelegungsgesetz als auch von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 42/52).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43/52), sind die Höchstbeträge insbesondere auch nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. 5.43 f./52) im einzelnen dargelegt, daß durch § 6 AFWoG eine praktikable Begrenzung der Fehlbelegungsabgabe auf die Abschöpfung des Subventionsvorteils sichergestellt werden soll.

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Mit der Änderung des Rubrums wird vielmehr lediglich klargestellt, daß die bisher als Vertreterin der klagenden Körperschaft bezeichnete Behörde selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. zum umgekehrten Fall: Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 ).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, deren zuständige Behörde die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [21 ff. ], vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 [51 f.] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [58]).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94

    Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Erlaß des Fehlbelegungsgesetzes

    Richtiger Beklagter ist das Bundeseisenbahnvermögen (vgl. §§ 1, 4 und 6 BENeuglG), dessen zuständige Dienststelle die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 , vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).
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